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// Wirtschaftsrecht
Standpunkt Änderungen des Umwandlungsgesetzes - erneut kein großer WurfBei den jüngeren gesellschaftsrechtlichen Reformen haben wir uns daran gewöhnt, den großen Wurf des Gesetzgebers zu erwarten, der diesem mal besser mal schlechter gelingt. Entgegen der vollmundigen Pressemitteilung können die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen des Umwandlungsgesetzes - die einmal mehr auf einer EU-Richtlinie basieren - nicht diesen Anspruch erheben. Die Regierung will einige, im Wesentlichen formelle Erleichterungen in das Umwandlungsgesetz einführen, deren Bedeutung sich wohl eher Fachleuten erschließt. Dies ist gut so. Das Umwandlungsgesetz ist ein Gesetz, dessen Konzeption sich in weiten Teilen bewährt hat, und das derzeit keine grundlegende Reform benötigt. Die vorgesehenen Änderungen versprechen dennoch merkliche Erleichterungen für Unternehmen. Sie betreffen insbesondere Umstrukturierungen im Konzernverbund, also beispielsweise die Verschmelzung einer Tochter- mit der Muttergesellschaft. Besonders zu begrüßen ist, dass in solchen Fällen häufiger als bisher auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden kann, der trotz aufwändiger Vorbereitung ein steter Quell von Anfechtungsklagen ist. Ganz neue Gestaltungsmöglichkeiten bietet die Einführung eines Verschmelzungs-Squeeze-Out. Bisher war ein Ausschluss nur möglich, wenn der Mehrheitsaktionär mindestens 95 Prozent aller Aktien gehalten hat. Diese Schwelle soll nun für den Squeeze out im Rahmen einer Tochter-Mutter-Verschmelzung auf 90 Prozent abgesenkt werden. Insoweit enthält die Reform doch wieder einen "kleinen" großen Wurf. Aufsatz Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) - Teil 2: Individuelle Beurteilung von Verträgen außerhalb der GVO auf den AnschlussmärktenDie maßgeblichen kartellrechtlichen Regelungen aus Brüssel für den Kfz-Vertrieb sind zum 1.6.2010 novelliert worden. Wie im ersten Teil dieses Beitrags in BB 2010, 1803 ff. ausgeführt, erfasst die neue Gruppenfreistellungsverordnung den Großteil der Verträge, die in ihren Regelungsbereich fallen würden, nicht mehr erfasst, wenn man der Marktabgrenzung der Kommission folgt. Der in dieser Ausgabe erscheinende zweite Teil des Beitrags beschreibt und analysiert folglich die Auswirkung der neuen Regeln - insbesondere der begleitenden Leitlinien - in den Anschlussmärkten auf Verträge, die nicht von der Gruppenfreistellung profitieren. Ein dritter - im Herbst erscheinender - Teil wird die erst 2013 in Kraft tretenden Änderungen im Bereich des Neufahrzeugvertriebs behandeln. Aufsatz Die Visualisierung von Kundeninformationen im M-Payment - Der Rahmenvertrag als AuswegDie Anbieter von Diensten im sog. "Mobile-Payment" oder "M-Payment" kämpfen nicht nur mit den technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Umsetzung von mobilen Bezahldiensten, sondern angesichts der begrenzten visuellen Darstellungsmöglichkeiten auf mobilen Endgeräten auch mit der Erfüllung der Verbrauchern geschuldeten Pflichtinformationen bei Fernabsatzgeschäften. Der Beitrag stellt zunächst die Bedeutung des M-Payment (I.) und die dort anzutreffenden Vertragsverhältnisse dar (II.), verschafft einen Überblick über die Informationspflichten (III.) und die damit einhergehenden Probleme bei der Visualisierung dieser Informationen (IV.), bevor der Abschluss eines Rahmenvertrags nach § 312b Abs. 4 BGB als Ausweg geprüft (V.) und die Ergebnisse zusammengefasst werden (VI.). // Steuerrecht
Aufsatz Ertrag- und umsatzsteuerliche Fallstricke für Unternehmen mit Handelsvertreter im europäischen AuslandViele Unternehmen beauftragen Handelsvertreter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im europäischen Ausland. Insbesondere im Vertriebsbereich ist diese Gestaltung häufig anzutreffen, da der lokale Handelsvertreter den Einstieg in den jeweiligen Landesmarkt mit einer überschaubaren Kostenbelastung bieten kann. Vor diesem Hintergrund möchten wir die ertragsteuerlichen Auswirkungen für das vertretene Unternehmen sowie die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Fahrzeugüberlassung an den Handelsvertreter darstellen. Weiterhin werden beispielhaft einige nationale Regelungen bezüglich der Zulassung von Pkw dargestellt. Aufsatz Vermögensübertragungen gegen Versorgungs-leistungen nach dem 4. RentenerlassDer Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten wurde mit dem Jahressteuergesetz 2008 neu geregelt. U. a. entfiel die Unterscheidung zwischen einer Rente und einer dauernden Last. Stark eingeschränkt wurde auch die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit von Versorgungsleistungen. Diese ist seit dem 1.1.2008 nur noch möglich u. a. in Verbindung mit einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich tätigen oder freiberuflichen Personengesellschaft, oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder unter bestimmten Voraussetzungen für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nicht mehr begünstigt ist die Übertragung z. B. einer vermieteten Immobilie oder eines Ertrag bringenden Wertpapierdepots gegen Versorgungsleistungen. Zur Anwendung dieser Neuregelung hat das Bundesministerium für Finanzen ein umfassendes Schreiben verfasst (11.3.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004, DStR 2010, 545). Dieses Schreiben - allgemein als 4. Rentenerlass bezeichnet - ändert den bisherigen so genannten 3. Rentenerlass des BMF vom 16.9.2004 in wesentlichen Punkten. Der Beitrag erläutert die wesentlichen Änderungen. Aufsatz Zur fehlenden Europarechtskonformität des alten und des neuen deutschen Erbschaft- und SchenkungsteuerrechtsMit Urteil vom 22.4.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ErbStG des alten und neuen deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht europarechtskonform ist. So steht Art. 56 EG i.V. m. Art. 58 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, welche bei der Ermittlung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der gewährte Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, geringer ist als der anzuwendende Freibetrag, wenn zumindest eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Inland hat. Damit ist abermals eine deutsche Steuerregelung als nicht mit dem Europarecht im Einklang stehend identifiziert worden. // Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Aufsatz Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im DAX 30 - Sind die IFRS ein geeignetes Vorbild für das HGB?Für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der größten deutschen börsennotierten Industrie- und Handelsunternehmen hat die betriebliche Altersversorgung eine hohe Bedeutung. Zur Deckung der Pensionsverpflichtungen haben Unternehmen in der Vergangenheit zunehmend Vermögen (sog. Planvermögen) ausgelagert. Nach IFRS hat die Bewertung der Pensionsverpflichtungen sowie des Planvermögens zum Fair Value zu erfolgen. Die Bilanzierung der u. a. daraus resultierenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ist für den Jahresabschlussadressaten allerdings nur schwer verständlich. Obwohl die internationalen Vorschriften zur Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung selbst in der Kritik stehen und aktuell überarbeitet werden, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem BilMoG nun Vorschriften normiert, die im Ergebnis dem internationalen Vorbild ähneln. Der Artikel stellt die wesentlichen Unterschiede beider Rechnungslegungsnormensysteme heraus und zeigt anhand einer empirischen Untersuchung von DAX 30-Unternehmen die Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung auf, die sich mit dem BilMoG auf den Jahresabschluss ergeben. // Arbeitsrecht
Standpunkt Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt?Kaum jemals zuvor ist eine BAG-Entscheidung (20.5.2010 - 6 AZR 319/09) von zahlreichen Arbeitgebern und -nehmern mit solch einer Spannung erwartet worden. Und kaum jemals zuvor waren Überraschung, Erleichterung, Verzweiflung und Sorge größer. Zahlreiche Arbeitgeber und -nehmer, weil alle betroffen sind, bei denen eine Überleitung vom alten ins neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes stattgefunden hat. Dies sind nicht nur der öffentliche Dienst im engeren Sinne, sondern z. B. auch privatisierte Einrichtungen (ÖPNV, Stadtwerke, Krankenhäuser), Kammern, Museen oder wissenschaftliche Institute. Aufsatz Zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats im Rahmen des AGGWährend nach der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 die einzelnen Benachteiligungsmerkmale des § 1 AGG und die richtige Handhabung bei Stellenausschreibungen und -besetzungen im Mittelpunkt des Interesses standen, rücken nunmehr auch die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des AGG in den Fokus der betrieblichen und der gerichtlichen Praxis. Mit den Fragen, ob und in welchem Umfang einem Betriebsrat bei der Anwendung des AGG Beteiligungsrechte zustehen, hatte sich das BAG in jüngster Vergangenheit gleich mehrfach zu befassen. Dabei ging es zum einen um die Frage, ob dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 5 AGG, ihrer personellen Besetzung sowie der Regelung eines Beschwerdeverfahrens ein Mitbestimmungsrecht zusteht; zum anderen stellte sich die Frage nach Inhalt und Umfang des dem Betriebsrat durch die §§ 17 Abs. 2, 23 Abs. 3 BetrVG eingeräumten Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber, sollte dieser gegen die im AGG normierten Pflichten in grobem Maße verstoßen haben. Die Erfahrung zeigt, dass in den vorgenannten Bestimmungen des AGG Konfliktpotential für die Betriebspartner steckt, das bisher von vielen Unternehmen unterschätzt wurde. Der Beitrag setzt sich mit den (höchstrichterlichen) Entscheidungen, die eine lange bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt haben, auseinander, stellt das umfassende Meinungsspektrum zu den obigen Fragen dar und beleuchtet die für die Praxis wesentlichen Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung. Aufsatz Die Bildung zweier Konzernbetriebsräte in paritätisch beherrschten UnternehmenEin Konzern, ein Konzernbetriebsrat. Zwei Konzerne, zwei Konzernbetriebsräte. Aber was ist in der Konstellation, wenn an verschiedenen Unternehmen zwei natürliche Personen jeweils paritätisch beteiligt sind. Sind dann zwei Konzernbetriebsräte zu errichten oder einer? Oder kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats mangels Herrschaft aufgrund der 50:50-Beteiligung nicht in Betracht. Diese Fragen hatte das LAG München zu Beginn des Jahres 2009 zu entscheiden. |
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