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Mittwoch, 8. September 2010, 08:34 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 32 Seite: 1880
BB-Kommentar
Dr. Wolfram Desch (li.), LL.M. (USYD), RA, und Dr. Jan Bunnemann (re.), RA, beide bei Hogan Lovells International LLP, München
"§ 64 S. 3 GmbHG findet grund-sätzlich keine Anwendung auf die Rückzahlung eines fälligen und durchsetzbaren Gesellschafter-darlehens"
Problem

Im Fall des OLG München hatte eine frühere Gesellschafterin einer GmbH einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht und die beklagte Gesellschaft sich zur Verteidigung auf die Rückzahlungssperre aus § 30 Abs. 1 GmbHG (analog) sowie auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 64 S. 3 GmbHG berufen. Die Entscheidung des OLG ist insbesondere für die Frage interessant, inwiefern der durch das MoMiG zum 1.11.2008 neu eingeführte § 64 S. 3 GmbHG der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen entgegensteht.

Entscheidung

Die Klägerin gewährte der Beklagten 1999 ein Darlehen, dessen Rückzahlung zum 1.10.2005 fällig wurde. Bei Gewährung des Darlehens war die Klägerin Gesellschafterin der Beklagten; ihre Beteiligung gab sie 2001 auf. Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des Darlehens.

Das OLG hat die Berufung gegen das Klage stattgebende Urteil des LG im Wesentlichen zurückgewiesen und zunächst ausgeführt, die Beklagte könne die Rückzahlung nicht nach § 30 Abs. 1 GmbHG (analog) ...

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