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Mittwoch, 8. September 2010, 06:56 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 32 Seite: 1917
Dr. Werner Walk, RA/FAArbR, und Beatrice Shipton, RAin
Zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats im Rahmen des AGG

Während nach der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 die einzelnen Benachteiligungsmerkmale des § 1 AGG und die richtige Handhabung bei Stellenausschreibungen und -besetzungen im Mittelpunkt des Interesses standen, rücken nunmehr auch die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des AGG in den Fokus der betrieblichen und der gerichtlichen Praxis. Mit den Fragen, ob und in welchem Umfang einem Betriebsrat bei der Anwendung des AGG Beteiligungsrechte zustehen, hatte sich das BAG in jüngster Vergangenheit gleich mehrfach zu befassen. Dabei ging es zum einen um die Frage, ob dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 5 AGG, ihrer personellen Besetzung sowie der Regelung eines Beschwerdeverfahrens ein Mitbestimmungsrecht zusteht; zum anderen stellte sich die Frage nach Inhalt und Umfang des dem Betriebsrat durch die §§ 17 Abs. 2, 23 Abs. 3 BetrVG eingeräumten Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber, sollte dieser gegen die im AGG normierten Pflichten in grobem Maße verstoßen haben. Die Erfahrung zeigt, dass in den vorgenannten Bestimmungen des AGG Konfliktpotential für die Betriebspartner steckt, das bisher von vielen Unternehmen unterschätzt wurde. Der Beitrag setzt sich mit den ...

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