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Freitag, 10. September 2010, 03:13 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 32 Seite: 1927
LAG Berlin-Brandenburg: Keine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)
LAG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 7.12.2009 23 TaBV 1016/09

Volltext des Beschlusses: BBL2010-1927-1 unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze

1. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes antragsberechtigt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 83 ArbGG sind für die Antragsbefugnis nicht maßgebend.

2. Für das Feststellungsinteresse in einem Verfahren nach § 97 ArbGG genügt es, dass die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig ist. Das Feststellungsinteresse muss nicht auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.

3. Eine Spitzenorganisation ist nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass der ...

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