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Ltd. löschen, „einschlafen“ oder umwandeln?

Was tun, wenn der Stern der ca. 65 000 Limited hierzulande sinkt und derzeit laut aktueller Tagespresse mehr Ab- als Anmeldungen englischer Limiteds in Deutschland zu verzeichnen sind? Bloßes Abmelden impliziert, dass diese Gesellschaften im Mutterland gelöscht werden. Ein Schritt, der – wie ich meine – außer im Fall der Insolvenz der Gesellschaft so nicht nötig ist. Gründungsaufwand und -kosten wären damit praktisch zum Fenster hinaus geworfen. Zum endgültigen Aus gibt es sinnvollere Nutzwert-Alternativen.



Auflösen & Löschen



Die Auflösung und Löschung der Limited ist relativ einfach. In Deutschland ansässige Gesellschaften werden im Gegensatz zur GmbH, wo dieses Verfahren kompliziert und langwierig wäre, faktisch liquidiert. Dabei werden nach Abmeldung der Zweigniederlassung bei den entsprechenden Behörden und der Erstellung einer Schlussbilanz für die steuerliche Abmeldung beim deutschen Finanzamt die Vermögenswerte verteilt. Sind diese Schritte erledigt, muss für die endgültige Löschung in England lediglich das Form 652 A für das Companies House (das englische Handelsregister) eingereicht werden und die Gesellschaft wird nach insgesamt dreimaliger Löschungsmitteilung in der „London Gazette“ aus dem Register gestrichen. Damit ist die Ltd. endgültig gelöscht und wird im Register als „dissolved“ (aufgelöst) geführt.



Die Gründe für die Beendigung der Geschäftstätigkeit in Deutschland können vielfältig sein und müssen nicht immer auf Insolvenzen zurückzuführen sein. Etliche Ltd. wurden z. B. als zeitlich befristete Projekt-Gesellschaften gegründet. Andere wiederum werden einfach nur deshalb abgemeldet, weil es in der Wirtschaftsöffentlichkeit noch immer erhebliche, zumeist aber unbegründete Vorbehalte gegen die Limited gibt.



Stand by-Lösung



Wer sich dennoch für die Abmeldung der deutschen Zweigniederlassung aus dem Handelsregister entscheidet, kann seine Limited in England „schlafen“ lassen – und verfügt damit weiter über eine existente Kapitalgesellschaft. In England besteht die Gesellschaft weiter fort und ist weiter eingetragen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass nach wie vor Kosten für das Registered Office (das Büro am satzungsmäßigen Sitz) und die Jahresmeldungen nach England entstehen. Ebenso muss die steuerliche Erfassung in Deutschland gewährleistet sein, auch wenn mangels Aktivitäten keine Steuern anfallen.



Der Sitz der geschäftlichen Leitung ist bei einem in Deutschland ansässigen „director“, auch wenn dieser nichts tut, nach wie vor Deutschland. Die Einreichung der jährlichen Bilanz zum Companies House entfällt praktisch, da die Gesellschaft „dormant“ also schlafend ist. Deswegen reicht dann die Einreichung eines einfachen Formulars, welches die Umsätze mit „0“, als nicht signifikante Umsätze angibt.



Warum aber dieser Aufwand, auch wenn er gering ist? Eine „dormant Company“ kann als eigene Vorratsgesellschaft genutzt werden und ließe sich binnen Wochenfrist für ein neues Projekt oder einen neuen Geschäftszweig ohne Gründungsaufwand und -kosten aktivieren. Da der englische Geschäftszweck der Gesellschaft allumfassend ist, muss er für eine neue Zweigniederlassung auch nicht geändert werden.



Sollte der Name der Gesellschaft für den neuen Einsatzbereich nicht mehr passen, so kann er nach einfachem Gesellschafterbeschluss (nicht notariell beurkundet) und Einreichung eines „Forms“ zum Companies House geändert werden.



Aus Ltd. wird GmbH



Wie lässt sich alternativ der Übergang von der Limited auf die GmbH bewerkstelligen? Ich meine: fließend, elegant und sauber. Dabei wird die englische Kapitalgesellschaft in einem förmlichen Verfahren mittels grenzüberschreitender Verschmelzung auf Grundlage der sogenannten Verschmelzungsrichtlinie (2005/56 EG) in eine deutsche umgewandelt. Die Verschmelzung bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge und bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sowie alle Rechtsverhältnisse – also auch alle Verträge – nahtlos von der Limited auf die GmbH übergehen. Der Eigentumsübergang von Betriebsvermögen erfolgt automatisch; die Vertragspartner müssen dem Wechsel der Rechtspersönlichkeit im Vertrag nicht zustimmen.

 

Auch hierbei ist die Schrittfolge übersichtlich: Begonnen wird mit der GmbH-Gründung, zweckmäßigerweise in Form einer Mutter-Tochter- Gründung. Das bedeutet, dass das Stammkapital durch die Werthaltigkeit der Anteile der Limited gebildet wird. Maßgeblich ist also nicht der Nominalwert in Höhe von gegebenenfalls 1 £ (Gründungseinlage der Ltd.), sondern der wirtschaftliche Wert eben dieses Anteils. Die Anteile werden auf die GmbH übertragen und als Stammkapital eingebracht. Die Aufbringung der 25 000 Euro für das Mindeststammkapital entfällt dann, wenn die Ltd.-Anteile einen insgesamt höheren Wert haben. Sind sie ggf. noch höher, dann kann dieser Mehrwert in der GmbH als Kapitalrücklage ausgewiesen werden.



Ein Namensproblem gibt es bei einer solchen Verschmelzung ebenfalls nicht. Nach der GmbH Eintragung wird ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, sowohl in Deutschland, wie auch in England eingereicht. Hier sind jeweils besondere Fristen zu beachten. Danach wird der Verschmelzungsbericht erstellt und der Verschmelzungsbeschluss gefasst. Nach Beantragung der Verschmelzungsbescheinigung in England wird die Verschmelzung in das deutsche Handelsregister eingetragen und aus der Limited ist so eine GmbH geworden. Die Kosten der Verschmelzung, die sich etwa ein halbes Jahr hinzieht, betragen ohne GmbH-Stammeinlage ca. 6 000 bis 12 000 Euro. Das Kostenrisiko ist also kalkulierbar.



Der Unternehmer ist mit so gut wie keiner Arbeit für die Verschmelzung belastet und muss lediglich drei Beurkundungstermine wahrnehmen und die entsprechenden Informationen über die Limited, wie Beteiligungsverhältnisse und Betriebsergebnisse bzw. Bilanzen den beauftragten Beratern zur Verfügung stellen. Die 8-Monatsfrist für die Bilanzen ist im Übrigen nicht zu beachten, da diese Vorschrift nur für das Register der übertragenden Gesellschaft gilt und dem englischen Recht fremd ist.



Michael Klose, RA, Witten, Geschäftsführer des Ltd.-Verbandes e.V.

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