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BGH: Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine

Mit Urteil vom 16.7.2009 - I ZR 140/07 - hat der BGH entschieden: Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.

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