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BGH: Ermittlung eines Preishöhenmissbrauchs i. S. d. § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB - Wasserpreise Calw

Mit Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 51/11 - hat der BGH entschieden: Ein Preishöhenmissbrauch i. S. d. § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB kann nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren daraufhin überprüft werden, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde.

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