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BFH: Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

Der BFH hat durch Urteil vom 5.11.2009 – IV R 29/08 – entschieden: Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a. F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).



Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-85-3

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