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Jahr: 1995  Heft: 33  Seite: 1690
Busch, Mathias

Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit?

Ein Beitrag zur Definition des Begriffs der vergütungspflichtigen Arbeitszeit

Rechtsanwalt Mathias Busch , Hannover

I. Problemstellung

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; so definiert es § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG und unterscheidet sich insoweit nicht von der Definition in § 2 Abs. 1 AZO a. F. Wann indes die Arbeitszeit beginnt und endet, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Regelung für den Steinkohlebergbau, die noch in § 2 Abs. 2 AZO enthalten war, wurde vielmehr in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG auf die Feststellung verkürzt, daß im Bergbau unter Tage die Ruhepausen zur Arbeitszeit zählen. 1

Die Festlegung der Zeitpunkte, zu denen die Arbeit konkret beginnt und endet, und damit die Frage, wann Vor- und Nachbereitungsarbeiten wie Waschen und Umkleiden zur Arbeitszeit zählen, ist somit dem individuellen Arbeitsvertrag vorbehalten, sofern nicht kollektivrechtliche Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) Anwendung finden.

II. Grundsätze

Zu der Frage, wann die Arbeitszeit beginnt und endet, finden sich in der Literatur unterschiedliche Ansichten. Im allgemeinen wird der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Arbeitsstätte als Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit angesehen. 2 Abzustellen bleibt letztlich auf die betrieblichen Verhältnisse. Finden Arbeitszeitkontrollen durch Arbeitszeiterfassungssysteme statt, beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig bei Durchschreiten der Kontrollstelle. 3

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