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Freitag, 30. Juli 2010, 15:54 Uhr
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AGB-Recht: Rechtswahl im Export: Risiko deutsches Recht

„Solange die AGB-Kontrolle bei Verträgen zwischen Unternehmen nicht zurückhaltender angewendet wird, wird es auch in Zukunft die ‚Flucht aus dem deutschen Recht’ geben.“


Deutschland ist eine Exportnation. Zahlreiche deutsche Unternehmen setzen erheblich mehr Produkte im Ausland ab als im Inland. So liegt beispielsweise im deutschen Maschinen- und Anlagenbau die durchschnittliche Ausfuhrquote bei ca. 75 %. Dementsprechend gehört es zum Tagesgeschäft aller Exportunternehmen in Deutschland, internationale Liefer- und Serviceverträge mit ihren Abnehmern weltweit abzuschließen. Hierbei liegt es nahe, dass deutsche Unternehmen versuchen, ihr vertrautes Heimatrecht den Verträgen zugrunde zu legen, schon um bei Beratung und eventuell späteren Auseinandersetzungen den Hausanwalt oder die eigene Rechtsabteilung einschalten zu können.
 
Doch hier ist Vorsicht geboten! Die Vereinbarung deutschen Rechts könnte sich als ein Eigentor herausstellen: Das international tätige Unternehmen handelt sich damit auch die Anwendbarkeit der deutschen AGBKontrolle auf seine Vertragsklauseln ein. Diese (überaus strenge) Inhaltskontrolle, obwohl primär auf Verbraucherverträge zugeschnitten, wird weitgehend analog auch auf Verträge zwischen Unternehmen angewendet, egal, ob es sich um ein In- oder Auslandsgeschäft handelt. Zwar spricht der Gesetzeswortlaut in § 310 Abs. 1S. 2 Hs. 2 BGB davon, dass die „im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“ angemessen zu berücksichtigen sind. In der Praxis ist von dieser Rücksichtnahme aber so gut wie nichts zu bemerken. Im Gegenteil, die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland unterstellt dem Katalog verbotener Klauseln für Verbraucherverträge gemäß §§ 308, 309 BGB eine „Indizwirkung“ für den unternehmerischen Geschäftsverkehr. In der Konsequenz bedeutet das, dass branchen- oder international absolut übliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen, wie z. B. essentiell wichtige summenmäßige Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse für bestimmte Folgeschäden (insbesondere Produktionsausfall und entgangener Gewinn), nach deutschem Recht kaum wirksam vereinbart werden können – und das, obwohl der vollkaufmännische Geschäftsverkehr den fürsorglichen Schutz von Gesetzgeber und Rechtsprechung natürlich sehr viel weniger bedarf als der Verbraucher. Zum Teil sind die Kriterien, die die Rechtsprechung anlegt, auch unklar und es ist für den Verwender nicht vorhersehbar, zu welchem Ergebnis sie im Einzelfall kommen wird.
 
Besonders praxisfremd erscheint dieser Befund, weil Deutschland hier einen absoluten Sonderweg geht. Viele andere Länder, wie z. B. die Schweiz, Österreich, die skandinavischen Länder, England und die USA, behandeln Vertragsklauseln in Unternehmensverträgen im Ergebnis viel liberaler als Deutschland, ohne dass dort von katastrophalen Missständen berichtet würde. Im internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen stellt sich Deutschland mit seiner AGB-Inhaltskontrolle für Unternehmen ins Abseits. Der deutsche Sonderweg führt sogar dazu, dass in international verbreiteten Klauselwerken, wie z. B. den Bedingungen für die Lieferung von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen von Orgalime, dem Dachverband der europäischen Investitionsgüterindustrie, bei Anwendung deutschen Rechts eine Anzahl von Klauseln abgeändert bzw. gestrichen werden müssen, die alle anderen europäischen Rechtsordnungen akzeptieren können.
 
Noch nicht einmal mit der Notlösung eines Individualvertrags kann sich der Anwender deutschen Rechts behelfen, um der AGB-Kontrolle zu entgehen, da die deutsche Rechtsprechung kaum erfüllbare Anforderungen an das individuelle „Aushandeln“ stellt. Danach genügt nicht, dass die Parteien über die einzelnen vertraglichen Regelungen sprechen. Vielmehr hat der Unternehmer z. B. jede Haftungsbegrenzungsklausel ernsthaft (mit dem Willen zur Abänderung) zur Disposition zu stellen – also selbst solche Regelungen, auf die er schlechterdings gar nicht verzichten kann, ohne unübersehbare Risiken einzugehen. Davon abgesehen ist es oft schlichtweg ökonomisch unmöglich, jeden Vertrag einzeln auszuhandeln, z. B. im Massengeschäft.

Was ist die Folge? Umfragen des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) und des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) unter ihren Mitgliedsfirmen zeigen, dass zahlreiche Unternehmen nicht mehr bereit sind, die Nachteile des deutschen AGB-Rechts für ihre internationalen Geschäfte hinzunehmen. Sie fordern, die Vertragsfreiheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr stärker zu respektieren, das AGB-Recht in B2B-Verträgen weniger restriktiv anzuwenden (die Möglichkeit dazu bietet das Gesetz bereits in § 310 BGB) und dadurch insgesamt den Rechtsstandort Deutschland zu stärken. Diese Forderung steht in Einklang mit der Aktion „Bündnis für das deutsche Recht“, zu der die Bundesjustizministerin zusammen mit den deutschen juristischen Standesorganisationen Ende letzten Jahres aufgerufen hat. Die AGB-Problematik wurde hier jedoch leider ausgespart. Solange sich die Situation in diesem Bereich nicht ändert, behelfen sich viele deutsche Unternehmen in ihren internationalen Verträgen weiterhin auf ihre Weise: Sie wählen eine andere Rechtsordnung und zwar eine, die in sinnvoller Weise zwischen Verbraucherschutz und den Bedürfnissen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs differenziert – vorzugsweise die der Schweiz.

Christian Steinberger, RA, ist Leiter der Abteilung Recht des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) in Frankfurt am Main. Zudem ist er Mitglied der „Legal Working Group“ des europäischen Dachverbands Orgalime in Brüssel, der „Commission on Commercial Law and Practice“ der Internationalen Handelskammer in Paris sowie der vom Bundeswirtschaftsministerium eingesetzten Delegation der Deutsch-Chinesischen Standardvertragskommission.