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News Nachricht
BGH: Persönliche Fallbearbeitung i.S. der Fachanwaltsordnung-ko- Mit Beschluss vom 4.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 – hat der BGH entschieden: Eine persönliche Bearbeitung i. S. v. § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt. Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-51/52-M5-1 |
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