| // Weitere Hinweise | |||
|
|
News Nachricht
BGH: Höhere Bestrafung bei SteuerhinterziehungDurch Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08 – hat der 1. Strafsenat des BGH neue Grundsätze für die Bestrafung bei Steuerhinterziehung aufgestellt: Eine Steuerhinterziehung „von großem Ausmaß“ liegt vor, wenn der Steuerschaden über 50000 Euro liegt. Dann kann eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen noch angemessen sein; regelmäßig ist aber eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Steuerschaden über 1 Mio. Euro beträgt. In diesem Fall ist eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ebenfalls regelmäßig nicht mehr möglich. Bei Schwarzarbeit ist bei der Berechnung der Höhe der hinterzogenen Beiträge gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV dem BGH zufolge zu beachten, dass die Zahlung des Schwarzarbeitslohns als Nettolohnabrede aufzufassen ist. D. h. dass das ausbezahlte Entgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist.(PM BGH vom 3.12.2008) |
|
|

